Angebotsbedingungen

1. Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich auf Grundlage unserer nachstehenden Bedingungen. Diese gelten mit Annahme unserer Angebote als vereinbart, und zwar auch für alle unsere zukünftigen Leistungen und auch wenn auf diese von uns nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Diese Bedingungen gelten ausschließlich, von diesen abweichenden Bedingungen bzw. AGB Ihrerseits werden nicht anerkannt und gelten nicht als vereinbart. Mündliche Nebenabreden zu diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

2. Wir behalten uns das Recht vor, aufgrund geänderter Verhältnisse Dienstleistungen, Raten und Preise entsprechend zu ändern und Zuschläge zu erheben.

3. Wir arbeiten ausschließlich auf Basis der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in aktueller Fassung, derzeit ADSp 2017, welche bei uns zur Einsicht aufliegen und unter https://www.dslv.org/de/adsp abgerufen werden können bzw. welche wir Ihnen auf ausdrückliche Anforderung auch zusenden, sowie unserer Auftrags- und Transportbedingungen. Im Falle von Abweichungen haben unsere Auftrags- und Transportbedingungen Vorrang vor den ADSp. Hinweis: Die ADSp weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.

4. Die Frachtführerhaftung richtet sich nach den Bedingungen der eingesetzten Transportmittel, z.B. CMR. Für Fährtransporte bzw. Transporte durch den Eurotunnel gelten die allgemeinen Bedingungen der Betreibergesellschaften. Die Beförderung erfolgt auf der Straße und/oder im kombinierten Verkehr (auf der Schiene/ auf dem Seeweg). Sofern wir nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich bestätigen, erfolgt die Durchführung des Transports mit Planen-LKW.

5. Die Verpflichtungen zum Laden, Stauen, Befestigen und Entladen des Gutes ergeben sich ausschließlich aus § 412 Abs. 1 HGB, darüber hinaus treffen uns keine Verpflichtungen. Die Verpflichtung zur transportsicheren Verpackung trifft den Absender, wir sind nicht verpflichtet, die Verpackung auf ihre Transportsicherheit hin zu überprüfen. Sie haften uns für die Einhaltung des höchstzulässigen Ladegewichtes.

6. Terminvorgaben sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden und gelten überdies nur für einen ungestörten Transportverlauf unter gewöhnlichen Umständen. Hindernisse und Verzögerungen beim Be- oder Entladen fallen nicht in unsere Risikosphäre.

7. Für Komplettladungen sind maximal 2 Stunden für die Beladung (inkl. Exportabfertigung) sowie maximal 2 Stunden für die Entladung (inkl. Importformalitäten), jeweils ab Eintreffen an der Ladestelle, standgeldfrei. Bei geringerem Ladevolumen/Ladegewicht reduzieren sich diese standgeldfreien Zeiten entsprechend. Darüber hinaus verrechnen wir zumindest EUR 55,00 zzgl. MWSt Stehzeitvergütung pro angefangene Stunde.

8. Allfälligen in Ihrem folgenden schriftlichen Auftrag/Ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung angeführten besonderen Auftragsbedingungen bzw. AGB-Bestimmungen und den uns mit diesen auferlegten Verpflichtungen, wie etwa zum Lademitteltausch etc., zur Abgabe von Statusmeldungen, zur Vorlage von Urkunden in einer bestimmten Frist/Form/Weise etc., den von Ihnen für ein Zuwiderhandeln gegen bestimmte Verpflichtungen festgelegten Vertragsstrafen und Pönalen etc., der Zulässigkeit von Frachtkürzungen, Aufrechnung etc., des Wertersatzes für Lademittel sowie Ihren Regelungen zum Standgeld widersprechen wir bereits jetzt ausdrücklich, und zwar für diesen Auftrag wie für alle Zukunft. Derartige Bedingungen/Bestimmungen können nicht wirksam vereinbart werden und sind deshalb für den Vertrag nicht gültig.

9. Wir haben weder Lademittel zu tauschen, in welcher Tauschform auch immer, noch nicht getauschte Lademittel irgendwohin zurückzuführen oder für diese Ersatz in welcher Form auch immer zu leisten. Aus nicht erfolgtem Tausch haben wir keinerlei Leistungen zu erbringen. Jede Lademitteltauschvereinbarung bedarf ausnahmslos unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und zudem der individualvertraglichen Vereinbarung eines zusätzlichen, angemessenen, von uns in dieser Höhe schriftlich bestätigten, Entgeltes. Letzteres ist in dem oben angeführten, Frachtentgelt nicht enthalten.

10. Die Frachtrate versteht sich zuzüglich der vereinbarten Kosten für Zusatzleistungen, zuzüglich der üblichen Nebenspesen, allfälliger Unterwegskosten, Standgelder etc. sowie zuzüglich der gesetzlichen MWSt.

11. Unsere Rechnungen sind sofort bei Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

12. Der elektronische Rechnungsversand erfolgt grundsätzlich ohne Mitsendung eines Abliefernach-weises. Es erfolgt eine elektronische Archivierung von Ablieferbelegkopien, die wir Ihnen auf Wunsch jederzeit gerne per Mail digital zusenden. Zu einer Übermittlung von Originalurkunden (Abliefer-belege etc.) sind wir nicht verpflichtet. Originale Ablieferbelege werden von uns vernichtet.

14. Bei hochwertigen Gütern empfehlen wir Ihnen eine separate Transportversicherung einzudecken - wir beraten Sie gerne.

15. Wir sind berechtigt, für die Ausführung der uns erteilten Aufträge Subunternehmer unserer Wahl zu beauftragen.

16. In Abänderung von § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB sind bei einer Kündigung eines Frachtvertrages die vereinbarte Fracht, dass etwaige Standgeld sowie die zu ersetzenden Aufwendungen in voller Höhe zu leisten, ohne Anrechnung allfälliger Ersparnisse etc.

17. Gegen unsere Forderungen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenforderungen ausnahmslos unzulässig.

18. Dieses Angebot ist durch Sie vertraulich zu behandeln und darf von Ihnen ausnahmslos nicht an Dritte weitergegeben werden.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Landshut, es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss allfälliger Verweisungsnormen.

20. Subunternehmer, welche für Schmalhofer Logistik im Einsatz sind, sind verpflichtet nur Fahrzeuge einzusetzen welche der aktuellen Schadstoffklasse entsprechen.